Es kommt immer wieder vor: man stolpert über einen Polizeieinsatz und will das filmen oder fotografieren. Generell ist es schlau, vorher auch Polizisten zu fragen, ob man sie knipsen darf. aber es gibt auch ein paar neue Urteile zur Filmerei von Polizeieinsätzen. Und dabei geht es nicht um Einsätze bei Demonstrationen oder Verkehrsunfällen, sondern auch bei Routinekontrollen.
So hat ein Handyfilmer, der sein Handy bei einer Kontrolle hat mitlaufen lassen, Ärger bekommen, obwohl er die Polizei gar nicht gefilmt, sondern nur den Ton aufgenommen hat. Die Kontrolle fand in einer Seitenstraße statt, demzufolge ging das Gericht von einer Nichtöffentlichkeit aus und bemängelte eine Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes.
Ein anderer hat eine öffentliche Polizeikontrolle gefilmt und anschließend den Film veröffentlicht – allerdings die Gesichter verpixelt und die Stimmen verzerrt. Hat ihm aber nichts geholfen, weil er bei der Aufnahme bereits gegen die DSGVO verstoßen hat. Das wäre zulässig gewesen, aber dadurch, dass er das Video veröffentlicht hat, hat er nach $42 BDSG ins Klo gelangt. Denn: „
- Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
- durch unrichtige Angaben erschleicht
Dabei wird vor allem der Halbsatz „sich oder einen anderen zu bereichern“ wichtig. Denn das kann mittlerweile auch eintreten, wenn man aufgrund der Veröffentlichung seine Reichweite steigert, mehr Klicks bekommt, Fame abgreift. Da muss gar kein Geld fließen. Auch durch einen simplen Facebook-Post steigert man seinen Bekanntheitsgrad.
Und hier wird es dann wirklich spannend, gerade bei Streetfotografie. Denn dass es bei dem Urteil um Polizisten geht, spielt ja in dem Fall gar keine Rolle. Es wird ja eben gerade darauf abgestellt, dass sie hier als Personen betroffen sind.
Es ist anzunehmen, dass das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30.11.2023, (Aktenzeichen 2 ORs 31/23 – 121 Ss 13023) in anderen Verfahren eine Rolle spielen wird. Man sollte versuchen, nicht Teil eines solchen Verfahrens zu werden….
Hallo Reinhard,
ist bei diesem Fall der Motorradfahrer gemeint? Hier wurde doch nach Punkt 33 der Fall aufgrund von Mängel an eine andere Kammer verwiesen.
Quelle: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001566121