Vor kurzem gab es einen Freispruch für einen Journalisten, der einen vermeintlich an Ebola erkrankten Mann fotografiert und das Material an die Bildzeitung weitergegeben hatte. Das war sozusagen ein Freispruch erster Klasse, weil er nach einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes erfolgte.
Also darf man jetzt wieder jeden knipsen, der nicht bei drei aufm Baum ist?
Eher nicht so. Er wurde nämlich nur deshalb freigesprochen, weil er nachweisen konnte, dass er das Bild an die Bildzeitung mitsamt den Umständen weitergegeben hat. Also dass keine Genehmigung vorliegt und der Abgelichtete explizit der Aufnahme widersprochen hatte. Der Redaktion war das wurst, sie hat’s trotzdem veröffentlicht. Und zwar unverpixelt.
Und hier wird die Sache interessant. Denn der Journalist hat das Foto gemacht und weitergegeben. Erst nach der Berufung wurde gewürdigt, dass er ja eigentlich mit einer professionellen Redaktion zusammengearbeitet hat. Denn die Vorinstanzen haben ihm vorgeworfen, als freier Mitarbeiter bereits durch die Weitergabe an eine Redaktion das Bild „verbreitet“ zu haben. Für Bildagenturen mit angestellten Fotografen gilt die Weitergabe an die Redaktion nicht als „Verbreitung“, weil es im Unternehmen bleibt. Und erst die Berufung hat eben festgestellt, dass der freie Fotograf in diesem Fall seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
Und nun wird’s eben interessant für alle, die hin und wieder mal an die Lokalzeitung Bilder abgeben oder sich als freie Journalisten ein Zubrot verdienen wollen. Im Normalfall muss man für die Fotos die Genehmigung einholen, unter Berücksichtigung der diversen Ausnahmen im Rahmen von aktueller Berichterstattung. Und wenn man die Genehmigung nicht einholen konnte, warum auch immer, sollte das Bild verpixelt werden, bevor man es an die Redaktion weitergibt. Man kann nicht damit rechnen, dass im eigenen Fall das Gericht wieder entscheidet, dass man seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan hat. (Und ja, die Redaktionen pflegen dann anzurufen und zu fragen, welcher Affe einen gebissen hat, das Bild zu verpixeln.)
Im Normalfall unterschreibt der Journalist im Vorfeld so nen Zettel, wo drinsteht, dass er immer fragt und die Rechte einholt und den Verlag von Schadensersatzforderungen freistellt. Und deshalb ist es den Redaktionen grundsätzlich scheißegal, was reinkommt und krass aussieht wird gedruckt – zumindest soweit man Bildzeitung heißt. Der Kollege hat aber eben glücklicherweise nen Zettel mitgeschickt „Der wollte nicht“. Warum er das Foto denn dann überhaupt gemacht hat? Im Journalistenalltag läuft das so ab: „Geh da hin und bring Foto mit, wenn’s geht von irgendnem Heini, der nicht nur doof ist, sondern auch doof aussieht.“ Idealerweise lässt man den dann noch irgendeinen grenzdebilen Spruch loslassen. „VoxPop“ nennt man das und Stefan Raabs Team war dafür berüchtigt, es damit erheblich zu übertreiben. Und da man es ja mit Profis zu tun hat, schickt man eben die Bilder unbearbeitet in die Redaktion, die werden das dann schon korrekt handhaben. Denkt man.
Im Augenblick trudeln immer mehr Urteile zur DSGVO ein und jeder, der die DSGVO für sich restriktiv auslegt, kann heilfroh sein. Ich warte darauf, dass die ersten Urteile kommen, bei denen die Veröffentlichung von Hochzeits- und Kinderkundenbildern auf Homepage und Facebook betroffen sind.
Moin,
was fuer ein ******* dieser Fotgraf!
Gruss,
Dirk
Ich habe hier ein Wort ausgeixt. Ich wurde von einem Anonymus darauf aufmerksam gemacht. Diesen Post habe ich jedoch nicht veröffentlicht, da der Autor eine offensichtlich falsche Mailadresse angegeben hat. Ich weise darauf hin, dass ich hier nur für anonyme Kommentare hafte. Mit Namen und echter Mailadresse versehene Kommentare liegen in der Verantwortung des Schreibers.