Nochmal Recht am eigenen Bild

Das Problem mit dem Foto des Nachbarn in New York habe ich jetzt diskutiert und das Ergebnis ist wie immer in Rechtssachen eindeutig: Es kommt drauf an.

Man kann in den USA – im Rahmen der lokalen Gesetze – jeden fotografieren, der in der Öffentlichkeit auftritt und diese Fotos auch im Internet veröffentlichen. Soweit klar. Da aber das Internet weltweit abrufbar ist, kann es zum Problem werden, wenn das Bild für ein deutsches Publikum veröffentlicht wurde. Zum Beispiel auf dem eigenen Facebook-Account, der von den deutschen Bekannten besucht wird .Dann ist der “Erfolgsort” nicht in Amerika, sondern in Deutschland.

Und dann wird es knifflig. Wenn der Nachbar in den USA in die Veröffentlichung – auch konkludent – eingewilligt hat, dann darf das Bild auch in Deutschland veröffentlicht werden. Es ergibt also durchaus Sinn, wenn man sich in den USA gegen Streetfotogafen unwillig zeigt – obwohl es dort völlig legal ist. Wenn man denen in die Kamera lächelt, wird es schwer, in Deutschland die Löschung des Bildes zu verlangen.

Und natürlich ist all das immer ein Ermessensspielraum des Richters. Und selbst wenn man einer Veröffentlichung in den USA eindeutig zugestimmt hat, kann man das in Deutschland für den Erfolgsort Deutschland widerrufen.

Das hat jetzt nichts mit der DSGVO zu tun – hier geht es um das Recht am eigenen Bild.

Wenn man den Nachbarn also knipst und das Foto an die Washington Post verkauft, die das in die Lokalausgabe für NewYork druckt, dann hat der Nachbar Pech – in den USA ist das legal. Veröffentlicht die Washington Post das in Deutschland, wird es haarig.

Ich habe also im PATLive da was Falsches gesagt – oder, mit viel gutem Willen, etwa Unvollständiges.

Ansonsten empfiehlt es sich, vorsichtig zu sein. Nachbarn ärgern ist selten eine gute Idee.

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