Jeder, der ne Kamera hat, kennt die Nummer: “Wir brauchen neue Fotos für den Flyer/die Homepage/Facebook. Mach mal.” Also macht man. Und die Fotos landen dann – naja, eben dort.

Das ist aber zu Zeiten von DSGVO nicht mehr so simpel. Da gibt’s ein paar Fallstricke. Es fängt damit an, dass der Mitarbeiter nicht mit “heute machen wir Fotos, kämm mal kurz Deinen Messy Bun und wisch Dir die Frühstückskrümel aus dem Mundwinkel” überfallen werden kann. Die müssen alle schriftlich (!) zustimmen. Und auf dem Zettel müssen auch noch ein paar wichtige Dinge stehen:

Nachdem Arbeitnehmer ja nicht “frei entscheiden” können, ob sie dem Wunsch eines Vorgesetzten nachkommen, muss auf dem Zettel klar stehen, dass bei Nichteinwilligung in die Veröffentlichung keine negativen Konsequenzen drohen.

Der Zettel muss VOR der Veröffentlichung unterschrieben worden sein.

Der Arbeitgeber muss den Abzubildenden gemäß §§13 und 14 DSGVO belehren. Das bedeutet, die genaue Verwendung, die Speicherdauer usw.

Und sie müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. Und zwar ohne negative Konsequenzen.

In diesem Fall gilt das “berechtigte Interesse” des Arbeitsgebers als nachrangig.

Wenn das einem Verantwortlichen – wie leider oft üblich – wurstegal ist, dann kann der Mitarbeiter Schadensersatz verlangen. Das Arbeitsgericht Münster hat einen Arbeitgeber zu 5000 Euro verurteilt, weil er einen Mitarbeiter ohne dessen korrekte Einwilligung in einer Firmenbroschüre abgebildet hat. Ist also im Zweifel nicht billig und die Gerichte setzen den Schadensersatz bewusst hoch an um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

2 Replies to “Mitarbeiterfotos”

  1. Hallo Reinhard,

    danke für diese Zeilen. Es wird wohl für mich auch ein Thema werden, da ich für unseren Heimatverein Fotos für den Kalender 2024 anfertigen werde und es beabsichtigt ist unser Kur-und Gesundheitszentrum samt Mitarbeitern sowie bestimmte Handwerksbetriebe des Ortes samt Mitarbeitern auf den Sensor und später aufs Papier zu bringen.

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