Panoramafreiheit und Hilfsmittel

Es gibt ein neues Urteil des Landgericht Frankfurt. Das wurde von der Kanzlei Müller hochgeladen und enthält Sprengstoff. Dabei geht es um Drohnenaufnahmen von Bauwerken.

Bauwerke sind ja bekanntermaßen künstlerische Leistungen, speziell wenn sie über das technisch notwendige hinausgehen. Schutzfrist 70 Jahre nach Tod des Architekten. Bei einer Lagerhalle oder Garage dürfte die individuelle Schöpfungshöhe meistens nicht ausreichen – unabhängig von der Höhe des Gebäudes – aber schon das Verwaltungsgebäude dazu reicht meistens aus.

Das durfte man bisher von öffentlichem Grund aus fotografieren, solange man dazu keine Hilfsmittel wie Leitern o.ä. verwendet hat. Schon die Google-Autos galten als Hilfsmittel und deshalb waren die ganzen Streetview-Aufnahmen in Deutschland auch eigentlich illegal und jeder Hausbesitzer konnte sein Haus verpixeln lassen.

Nun hat das Landgericht die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema über Bord geworfen und geurteilt, dass Hilfsmittel zulässig sind. Ob das Boote, Kreuzfahrtschiffe, Leitern, Drohnen, was auch immer ist – die Panoramafreiheit gilt aus jeder Höhe und jedem Blickwinkel. Laut Landgericht.

Dieses erstinstanzliche Urteil dürfte erheblichen Wirbel verursachen. Es ist die Frage, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt. Bis zu einer Klärung vor dem BGH würde ich mich persönlich an die alte Rechtsauffassung halten. Better safe than sorry.

12 Replies to “Panoramafreiheit und Hilfsmittel”

  1. Als Christo und Jeanne-Claude in Berlin den Reichstag verhüllten, gab es eine einfache Regel: Du darfst Fotos machen solange diese nicht für Werbung von Produkten eingesetzt werden oder z.B. selbst als Kunst über Galerien oder Ansichtskarten kommerzialisiert werden. Dafür brauchte es dann die Zustimmung der Künstler.

    Ich denke das ist für alle Leute akzeptabel und noch nachvollziehbar. Alles was darüber hinausgeht finde ich auch befremdlich. Vielleicht sollte man künftig mal darüber nachdenken, zumindest bei Aufträgen von staatlicher Seite, Baugenehmigungen mit der Panoramafreiheit zu koppeln. Kann ja nicht sein, dass man mir einen Klotz in die Stadt stellt und ich dann nicht mehr in die Richtung fotografieren darf. Das ist vielleicht etwas überspitzt dargestellt, aber wir kennen ja die Situation, dass selbst Vati ins Grübeln kommt, ob er Mutti vorm illuminierten Eifelturm ablichten darf.

    Wenn ich z.B. einer Privatperson die Rechte an der Nutzung eines Bauwerks übertrage, kann man wohl davon ausgehen, dass ich damit die Nutzung für den eigentlichen Zweck meine (Bewohnen, Bespielen, Befahren). Von mir aus dann auch noch die visuelle Verwertung, wenn sie sich denn auf eine kommerzielle Art und ausschließlich auf das Objekt selbst beschränkt.

    Ich fotografiere nicht den Nachbarn in seinem Garten, auch nicht durch die Fenster von öffentlichen Bauwerken und nicht in Kaufhäusern – kann ich alles akzeptieren. Wenn ich aber jeden einzelnen Architekten um Erlaubnis fragen müsste, wenn ich ein Foto der Frankfurter Skyline auf meine Webseite stelle oder ein Postkartenverlag Gebühren entrichten muss, weil die Elbphilharmonie einen großen Teil des Bildes ausmacht wäre das eigentlich nicht mehr haltbar.

    Das Erstellen von Raubkopien einer CD ist verboten. Das gemeinsame – nicht kommerzielle – Anhören jedoch nicht. Der Architekt wurde vom Bauherrn bereits entlohnt. Der Bauherr darf bauen, weil ihm die Gemeinde dies genehmigt. Solange ein Fotograf nicht aus einem Kunstobjekt ein Produkt erstellt und dieses wieder zur Kunst erhebt, kann und darf es aus meiner Sicht keinen Anspruch des Architekten geben. Ein Bildband über eine Stadt ist ohne ihre bedeutenden Bauwerke nicht machbar. Wenn mir die Bahn das Fotografieren in ihren Bahnhöfen prinzipiell erlaubt, der Architekt hinterher aber ein Veto einlegt oder Ansprüche anmeldet, wenn ich das Bild in einem Reiseführer oder einer Fachzeitschrift veröffentliche könnte ich das so eigentlich nicht mehr akzeptieren. In Zeiten wo Musiker oder Filmemacher fortwährend und allzu oft ohne Folgen um den Ertrag aus ihrer Arbeit betrogen werden, sollte die Gesellschaft mal gründlich darüber nachdenken, ob sie Architekten über deren Bezahlung ihrer eigentlichen Leistung hinaus auch die Vermarktung ihres öffentlichen Raumes, mit den damit verbundenen Einschränkungen, gestatten will.

    1. “Aus Meiner Sicht” und “kann nicht sein.”
      Das große Problem ist, dass diese beiden Halbsätze von Fotografen sehr oft verwendet werden. Die haben aber mit der rechtlichen Lage nichts, aber auch gar nichts zu tun. Es ist deshalb extrem gefährlich, hier in irgendeiner Weise den Anschein zu geben, man würde hier eine Rechtsposition vertreten.
      Dein Satz mit den Bahnhöfen – sorry, das ist einfach Quark. Es gibt in Deutschland ein Urheberrecht, das ist nicht veräußerbar. Wenn ich ein Foto mache und der Kunde printet das auf 10×10 Meter und jemand fotografiert das ab, dann gehört das dem nicht. Sondern damit verletzt er MEIN Urheberrecht. Genau so ist das mit Gebäuden. Ich weiß, dass Fotografen mit Rechten anderer Leute oft ein Problem haben – aber so ist nun mal die Rechtslage, und nur weil einem das nicht passt, kann man das nicht ignorieren. Und wenn man den Architekten ihr Urheberrecht absprechen will – mit welchem Grund haben das dann Fotografen? Und was ist das Internet anderes als ein öffentlicher Raum?

      BTW: Du darfst auf Bahnhöfen nur dann fotografieren und veröffentlichen, wenn Du es auf Bahnfanpages und Bahnliteratur machst. In allen anderen Fällen brauchst Du eine Genehmigung von der Bahn. Und die kostet. Trust me.

      1. “Wenn ich ein Foto mache und der Kunde printet das auf 10×10 Meter und jemand fotografiert das ab, dann gehört das dem nicht. Sondern damit verletzt er MEIN Urheberrecht.”

        Naja. Kommt drauf an. Wenn das 10×10-Meter-Foto dauerhaft außen an einem Gebäude im öffentlichen Raum angebracht ist, darf ich es nicht nur fotografieren, sondern die Fotos auch vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben (Panoramafreiheit), jedenfalls von der Straße aus und laut Landgericht Frankfurt auch mit “Hilfsmitteln” (Leiter, Drohne, …). Gemäß BGH (I ZR 242/15) darf ich sogar alles rundherum abschneiden, was nicht zum abfotografierten Foto selber gehört. Für Innenräume (auch öffentlich zugängliche, siehe Bahnhof) und nur vorübergehend angebrachte Werke (Werbung?) gilt das nicht.

        “Und wenn man den Architekten ihr Urheberrecht absprechen will – mit welchem Grund haben das dann Fotografen?”

        Strenggenommen ist die Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz als “Werk” in beiden Fällen eine hinreichende Schöpfungshöhe. Mit anderen Worten, es muss eine eigene kreative Leistung des Architekten oder Fotografen erkennbar sein. Die Architekten haben es sogar leichter, diese Hürde zu überspringen, jedenfalls solange sie keine öden Lagerhallen entwerfen; für die Fotografie hat das Urheberrecht extra den Unterschied zwischen einem “Lichtbildwerk” und einem “Lichtbild” erfunden – ersteres verlangt Originalität bzw. “eindringliche Aussagekraft”, während letzeres die “Standardkost” erfasst. “Lichtbildwerke” genießen wie andere Werke im Sinne des UrhG Schutz für die Lebensdauer des Fotografen plus 70 Jahre; “Lichtbilder” hingegen sind nur für 50 Jahre nach ihrer Erstveröffentlichung (bzw. Erstellung) geschützt. Ohne jetzt irgendwem Unrecht tun zu wollen, würde ich mal davon ausgehen, dass ein großer Teil der von der Panoramafreiheit betroffenen Fotos, die die Leute so machen, die Schranke zum Lichtbildwerk nicht überspringen dürften und daher urheberrechtlich gesehen nur “2. Klasse” sind.

        1. Egal ob 1. oder 2. Klasse – Schutz genießen sie. Und ja, bei einem Plakat bin ich natürlich nicht davon ausgegangen, dass das “Auf Dauer” hängt, schlicht, weil solche Plakate grundsätzlich nicht dauerhaft sind.
          Ich will hier aber keine juristische Diskussion vom Zaun brechen, dies ist nicht die Plattform dafür. Sondern lediglich auf dieses Urteil hinweisen – und dass man trotz dieses Urteils extrem vorsichtig sein sollte.

      2. Ich spreche dem Architekten nicht das Urheberrecht ab. Ich bin aber der Meinung, dass es mal einer Diskussion darüber bedarf, wie es ausgelegt wird. Wenn ich Dein Foto ablichte ist das eine Kopie. Ein Foto von einem Bauwerk ist dagegen keine Kopie. Im ersten Fall füge ich Dir einen finanziellen Schaden zu, darüberhinaus könnte ich Dein Foto noch in einen Kontext setzen, mit dem Du nicht konform gehst. Also eine weitere Schädigung herbeiführen.

        Die bisherige Rechtsprechung pro Architekt finde ich deshalb problematisch, weil dann eigentlich überhaupt kein Foto mehr möglich wäre. Die Designer des Stuhls auf dem die Omi sitzt und des Kaffeegeschirrs im Vordergrund haben die gleichen Ansprüche, auch ihr Schneider wenn er sich Modedesigner nennt. Ist nur ein Designer wie Starck berechtigt Forderungen zu stellen oder darf das auch der weniger bekannte Künstler der für Ikea entwirft? Welchen Stuhl darf ich noch für ein kommerzielles Foto verwenden?
        Es geht mir nicht darum, dass Fotografen glauben, dass sie alles ablichten dürfen. Mir geht es um den Unterschied von Kunst, geistigem Eigentum und Gebrauchsgegenstand. Wenn ich in eine Galerie gehe und Ölbilder abfotografiere kann jeder einfach nachvollziehen, was daran verwerflich ist. Was unterscheidet aber die spektakuläre Brücke von einer schnöden Lagerhalle? Wo ziehe ich die Grenze? Kleidung, Möbel, Fahrzeuge und Bauwerke pendeln zwischen Handwerk und Kunst.
        Wenn ich ein Musikstück klaue, ein sorgsam komponiertes Foto nachstelle, nicht korrekt zitiere oder Plagiate von Objekten oder Teilen daraus erstelle, dann ist das für mich überhaupt keine Frage.
        Raubkopien, Plagiate, geklautes Knowhow verursacht einen erkennbaren Schaden. Wenn ich aber einer kleinen Gruppe Architekten, Designern etwas zugestehe und dies gleichzeitig dem Schöpfer einer Mietskaserne abspreche wird es haarig.
        Ja, das ist nur meine persönliche Meinung. Text, Musik und bildende Kunst sind rein geistige Produkte. Architekten und Designer entwerfen zuerst einmal Gebrauchsgegenstände, diese lassen sich gegen Plagiate schützen. Klar ist deren Werk spätestens seit Bauhaus auch künstlerisch anerkannt und beinhaltet ein hohes Maß an geistigem Eigentum auf das Produkt selbst bezogen. Wenn Designer oder Architekten aber bei einem Gebrauchsgegenstand, für den sie entlohnt wurden, noch Einfluss auf dessen Verwendung nehmen können läuft da was schief. Ausgefallene Gebäude lassen sich doch oft nur realisieren, weil sie die Stadt repräsentieren. Jeder Handwerker kann zum Künstler werden und man muss nichteinmal Künstler sein um seinen Anspruch auf geistiges Eigentum geltend zu machen. Das Urheberschutzgesetz für aber eigentlich nicht vorgesehene zusätzliche Einnahmen anzuwenden muss von der Gesellschaft hinterfragt werden. Die Leistung eines Architekten besteht darin Bauwerke mit Nutzwert in den Raum zu stellen und nicht über öffentlichen Raum zu verfügen oder gar zusätzliche Einnahmen daraus zu erzielen.

        1. Es gibt den Begriff der “Schöpfungshöhe”. Und den Begriff des “bildwichtigen Bestandteils”. Wenn die Oma im Designersessel sitzt und Du die Oma abgelichtet hast, dann ist das kein Problem. Lichtest Du nur den Sessel ab und druckst davon Postkarten, dann gibt’s Ärger. Nimmst Du nur das Foto um den Sessel zu verkaufen, ist das legal.
          Genauso ist das mit der Architektur oder Kunst. Schau Dir mal Berichterstattungen von Vernissagen an: da steht immer ein Besucher vor den Bildern. Einfach nur die Bilder ablichten geht nicht. Mit Besucher ist es Berichterstattung.
          Das ist alles seit Jahren ziemlich klar und überhaupt nicht kompliziert. Und da wird auch niemand bevorzugt oder benachteiligt. Außer die Künstler, die im öffentlichen Raum dauerhaft ausstellen (Architekten und Bildhauer) . Weil man eben im Rahmen der Panoramafreiheit ihre Kunstwerke ablichten und damit Kohle machen darf. In Grenzen.

  2. Der wesentliche Unterschied ist ja, dass es laut Landgericht Frankfurt nicht mehr in erster Linie darauf ankommt, wo der *Fotograf* steht. Ein im öffentlichen Raum befindliches Werk (nicht nur Bauwerk, auch permanent angebrachte Kunstwerke) darf demnach aus beliebigen Winkeln, auch von oben, fotografiert werden. Natürlich bleibt es verboten, sich als Fotograf Zugang zu Privatgrund zu verschaffen, und auch für Drohnen gelten ja Regeln, wo sie fliegen dürfen und wo nicht. Aber es ergibt Sinn, zu sagen, dass ich von einer legal fliegenden Drohne aus Werke im öffentlichen Raum fotografieren darf, ohne in Konflikt mit dem Urheberrechtsgesetz zu geraten. (Dass man bei der drohnen-basierten Fotografie nach wie vor in Konflikt mit anderen Rechtsnormen etwa aus dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht geraten kann, steht auf einem anderen Blatt.)

    Interessant ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH. Die Panoramafreiheit ist in der EU von Staat zu Staat durchaus unterschiedlich geregelt, aber es scheint unwahrscheinlich, dass das Urteil des LG Frankfurt in höheren Instanzen summarisch gekippt wird; falls die Sache letztendlich beim EuGH landen sollte, ist bekannt, wie der darüber denkt. Aber Reinhard hat Recht, wenn er zunächst mal zur Vorsicht mahnt.

    1. Das Problem ist eben, dass da ein ganzer Sack voll Baustellen aufgemacht wird – gerade weil nicht auf die Erlaubnis zum Drohnenflug abgestellt wird. Kann ich jetzt ein auf einem illegalen Drohnenflug erstelltes Foto legal verwenden? Wie sieht das mit Aufnahmen in besonders geschützten Bereichen als “Beifang” aus? (Man denke da an eine Außendusche.)
      Niemand weiß, was da noch dabei rauskommt. Die Panoramafreiheit ist ein ganz heißes Pflaster. Gerade bei Drohnen, die 40 und mehr Megapixel auflösen, da kannst Du mittlerweile in Wohnzimmer hineinzoomen. Was ja heftigst verboten ist. (Lex Edathy) Und mit Drohnen kannst Du dann nicht mal im 20. Stock das Fenster vom Badezimmer offen lassen.
      Man bekommt das Gefühl, die Technik hat die Juristen längst rechts überholt – und die kucken immer noch in den Rückspiegel und denken, sie haben Vorsprung ohne Ende….

      1. Naja, wir reden hier ja über den gesetzlichen Schutz, den Architekten als Urheber von Werken der Architektur genießen, und die Panoramafreiheit als Ausnahme von speziell diesem gesetzlichen Schutz, die es Fotografen erlaubt, unter bestimmten Umständen Bilder von diesen Werken zu machen und diese zu verwerten, ohne die Erlaubnis des Urhebers einholen zu müssen. Dass es andere Rechtsnormen gibt, die den Drohnenflug regeln oder z.B. etablieren, dass es verboten ist, uneingeladen in die Wohnzimmer fremder Leute hineinzufotografieren – egal ob die im Erdgeschoss und bequem vom Bürgersteig aus sichtbar sind oder sich im 20. OG befinden –, ist unbestritten und ich glaube auch nicht, dass es die Intention des Landgerichts Frankfurt ist, daran etwas zu ändern.

        Mit anderen Worten: Wenn ich meine Drohne dort steigen lasse, wo es erlaubt ist, und auf diese Weise die Autobahnbrücke über die Lahn als Bauwerk in ihrer ganzen architektonischen Schönheit ablichte, dann ist das aus der Sicht des Landgerichts Frankfurt offenbar OK, und ich darf das Foto ungeniert veröffentlichen. Wenn ich allerdings heranzoome, bis die mir fremde Person, die sich zufällig nackend auf der Brücke sonnt, formatfüllend sichtbar ist, dann kann ich mich höchstwahrscheinlich nicht auf die Panoramafreiheit in der Auslegung des LG Frankfurt berufen, um *dieses* Foto zu veröffentlichen.

        1. Wir sind uns so weit natürlich einig. Das Problem ist nur, sobald dieses Urteil rumgeht “Drohnenfotos sind erlaubt” dann wird nicht mehr differenziert und alle behaupten “Anything goes”. Ich seh das fast täglich. Kuck einfach mal rum, wie viele Fotografen Hochzeitshoots anbieten, weil ihnen jemand weisgemacht hat, sie müssten sich nur “Fotodesigner” schimpfen, und schon wäre das legal – und dann müssten Sie auch kein Gewerbe mehr anmelden und über Steuern reden wir erst gar nicht.
          In einem Fotoclub haben sie letzthin Leute an Straßenbahnhaltestellen abgeknipst und stellen die jetzt ins Internet. Solange sich niemand beschwert…… Weil da gibt’s ja jemand anderen, der macht das auch…

  3. Wenn jemand eine technische Erfindung macht und die patentrechtlich schützen lässt, dann geht das in D. für 20 Jahre. Warum bitte reden wir bei Musik, Architektur, Fotos über ganz andere Schutzzeiten?
    Wenn Paul Wallot bei der Erbauung des Reichstages in Berlin erst 20 Jahre alt gewesen wäre und ein Lebensalter von 90 erreicht hätte dürften wir den heute noch nicht ablichten, obwohl das Teil aus Zeiten von Wilhelm I im vorletzten Jahrhundert stammt? Was für eine blödsinnige Regelung.

    1. Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.
      Aber ich habe jetzt keine Lust mehr, mich über völligen Unsinn zu unterhalten.
      “Wenn Paul Wallot bei der Erbauung des Reichstages in Berlin erst 20 Jahre alt gewesen wäre und ein Lebensalter von 90 erreicht hätte dürften wir den heute noch nicht ablichten, obwohl das Teil aus Zeiten von Wilhelm I im vorletzten Jahrhundert stammt? Was für eine blödsinnige Regelung.”
      Tja, es ist einfach, sich über eine Regelung als “blödsinnig” zu echauffieren, die man gerade erst erfunden hat. Natürlich darfst Du Gebäude – auch urheberrechtlich geschützte Gebäude – so viel ablichten, wie Du willst. Dafür gibt’s die Panoramafreiheit. Gerade deswegen ist die Regelung nicht “blödsinnig”. Aber beschränkt es Dich in Deinen Freiheiten, dass Du keinen schwungvollen Postkartenverkauf mit der geistigen Leistung anderer anfangen kannst?
      Und jetzt mache ich hier zu.

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