Heute nur zwei Kurzmeldungen:
Excire hat jetzt eine Unternehmenslösung entwickelt, bei der die Excire-Datenbank zentral im Netzwerk liegt und die Mitarbeiter von den Clients darauf zugreifen können. Es gibt ein Nutzerkonzept, bei dem die einen nur lesen und suchen können und die anderen alles dürfen.
Das Konzept hat zwei böse Nachteile: Man kann es nicht kaufen, sondern nur im Abo mieten. Die ersten beiden Nutzerlizenzen kosten 29,90 pro Monat, jede weitere 9,90.
Der zweite Nachteil: Die Datenbank lässt keine konkurrierenden Zugriffe zu. Wenn jemand anderes darauf zugreifen will, bekommt der eine Meldung, wer die Datenbank gerade benutzt und der darf “sich dann abstimmen”. Ob das auch für lesende User zutrifft oder nur für Bearbeiter, wird nicht erklärt. Wie auch immer. Das ist im Jahr 2024 lächerlich. Sperren auf Datensatzebene sind OK, aber Sperren auf Datenbankebene – und dafür auch noch saftige Lizenzgebühren verlangen – Sorry, da hat wohl ein Vertriebler den Schuss noch nicht gehört.
Anstatt dass sie sich endlich dran machen und ihrem Programm Multitasking beibringen…. Oder vielleicht rudimentäre Bildbearbeitungsfunktionen. Zuschnitt, gerade richten, Farbanpassungen….
Eine kurze Meldung zum Fotorecht ist da positiver. Auf der Berufsgruppenversammlung der VG Bild-Kunst am 11.4.2024 kam die Frage auf, ob ein Fotograf dafür haftet, wenn ein Kunde Bildmaterial veröffentlicht, für das es keine ausreichenden Releases gibt. (Location Release, Recht am eigenen Bild etc.) Beispiel: Vater war mit Tochter beim Fotografen und stellt hinterher ein Bild seiner Tochter Online, was die miese findet.
Professor Jan Bernd Nordemann hat ein Gutachten erstellt, das zu dem klaren Ergebnis kommt, dass die Einräumung von Urheberrechten auf die Urheberrechte beschränkt ist und keine Verletzung weiterer evtl. am Foto/Motiv bestehender Recht darstellt.
Natürlich ist die Voraussetzung dabei, dass tatsächlich auch nur Urheberrechte eingeräumt werden, also zum Beispiel eben Veröffentlichung, Vervielfältigung, Veränderung oder dergleichen. Wenn man bei der Rechteeinräumung dem Rechteempfänger explizit zusichert, dass die Bilder frei von Rechten Dritter seien und man ihn von entsprechenden Ansprüchen freistellt – das steht oft in Verträgen von Verlagen und Teilnahmebedingungen von Fotowettbewerben – dann hat man Pech gehabt.